Satzung des Touristenvereins „die Naturfreunde“ Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur Ortsgruppe Weißenfels e.V.

 

Präambel

Der Mensch, der nur in der Gesellschaft, in Frieden und in einer gesunden Umwelt leben und sich entwickeln kann, steht im Mittelpunkt des Denkens und Handelns des Touristenvereins

                                               „Die Naturfreunde“ 
                                         Ortsgruppe Weißenfels e.V.

Die Naturfreunde setzen sich ihr die Gleichberechtigung aller Menschen ein, unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Abstammung, politischer Überzeugung und Glauben.
Im Handeln der Naturfreunde haben die Belange von Natur- und Umweltschutz größte Bedeutung. 
Die Naturfreunde bekennen sich aus diesem Grunde zu den Prinzipien des sanften Tourismus und arbeiten zu ihrer Durchsetzung mit allen Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 

§ 1     Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft des Vereins

   1. Der Verein führt den Namen: 

                                         Touristenverein „Die Naturfreunde“,   
                               Verband ihr Umweltschutz, Touristik und Kultur 
                                                Ortsgruppe Weißenfels e.V.

   2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels und ist im dortigen 
       Vereinsregister unter der Nummer VR 154 eingetragen.
   3. Der Verein ist vorrangig innerhalb des Kreises Weißenfels tätig.
   4. Der Verein ist Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, 
       Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Landesverband 
       Sachsen-Anhalt e.V. und damit auch Mitglied des Touristenvereins
       „Die Naturfreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, 
      Bundesgruppe Deutschland e.V. sowie der Naturfreunde Internationale.

 

§ 2     Ziele und Zwecke der Vereinstätigkeit

   1. Förderung. aller Bestrebungen zur Schaffung und Erhaltung einer 
       ökologisch intakten, natürlichen Umwelt.

   2. Förderung des Verständnisses für Natur und Umwelt durch geeignete
       Wissensvermittlung und. Öffentlichkeitsarbeit.

   3. Förderung des Wanderns und der umweltschonenden sportlichen 
       Betätigung.

   4. Förderung des umweltfreundlichen und naturverbundenen sanften 
       Tourismus.

   5. Förderung demokratischer Verhaltensweisen, humanitärer und 
       internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung.

   6. Förderung und Anregung kultureller und musischer Betätigungen.

   7. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik 
       Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Der Verein 
       ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

 

§ 3     Aufgaben des Vereins

   1. Heimatkundliches Wandern und Durchführung von touristischen 
       Reisen zur weltanschaulichen Bildung, zum Naturerlebnis und zum 
       Erkennen von Problemen in Natur und Umwelt.

    2. Pflege der Natur- und Heimatkunde und Beteiligung an Maßnahmen
        des Natur- und Umweltschutzes.

    3. Mitarbeit bei der Erschließung und Markierung von Wanderwegen.

    4. Sicherung von Naturfreunde- Begegnungsstätten und Treffpunkten 
        zur Geselligkeitspflege

    5. Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen bezüglich 
        Touristenaustausches und menschlicher Begegnungen.

    6. Zusammenarbeit mit Naturschutz-, Umweltschutz- und 
        Sportverbänden

 

§ 4     Gemeinnützigkeit des Vereins

    1. Der Verein, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
        Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der 
        Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche 
        Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
        werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
        den Mitteln des Vereins, ausgenommen davon sind 
        Aufwandsentschädigungen für Auslagen, die Vereinsmitgliedern bei 
        der Organisation der Vereinstätigkeit entstanden sind Es darf keine 
        Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch 
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5     Fachgruppen

    1. Zur Erfüllung der unter § 3 genannten Aufgaben ist die Bildung von
        Fachgruppen innerhalb des Vereins als vereinsrechtlich selbständige 
        Gliederungen möglich. Ein Vereinsmitglied kann dabei mehreren 
        Fachgruppen gleichzeitig angehören.

    2. Die Tätigkeit der Fachgrippen ist an die Vereinssatzung gebunden und 
        wird entsprechend der vorn Naturfreunde – Bundeskongreß 
        beschlossenen „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“ und den 
        darüber hinausgehenden Festlegungen der Naturfreunde – 
        Landeskonferenz gestaltet.

 

§ 6     Kinder- und Jugendarbeit

    1. Der Verein sieht es als eine wichtige Aufgabe an, Kinder und 
        Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. 
        Die Bildung der Kinder- und Jugendgruppen innerhalb des Vereins ist 
        mit dem Ziel einer dem Bedürfnis dieser Altersgruppen gerecht 
        werdenden Vereinsarbeit möglich.

    2. Die Kinder-  und Jugendgruppen des Vereins werden organisatorisch 
        dem Verband „Naturfreundejugend Deutschlands, Landesverband 
        Sachsen-Anhalt“ angegliedert Die Tätigkeit der Kinder- und 
        Jugendgruppen wird entsprechend der Richtlinie für die 
        Naturfreunde – Kindergruppen bzw. der Richtlinie für die 
        Naturfreundejugend Deutschlands gestaltet und ist an die Grundsätze
        dieser Vereinssatzung gebunden.

 

§ 7     Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

    1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden. Kinder ab
        6 Jahre und Jugendliche können mit schriftlich vorgelegter 
        Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied im Verein werden.

    2. Der Beitritt zum Verein ist durch Ausfüllen eines Aufnahmeantrages
        schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zu beantragen. Über die 
        Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher 
        Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
        abgelehnt werden.

    3. Körperschaften, juristische und natürliche Personen können als 
        Förderer nach dem Verfahren unter 2. Aufnahme in den Verein 
        finden. Sie können ohne Stimm- und Wahlrecht an den 
        Mitgliederversammlungen teilnehmen.

    4. Jedes Mitglied. kann ohne Angaben von Gründen seinen Austritt aus 
        dem Verein erklären. Die entsprechende Erklärung muss schriftlich, 
        spätestens bis 30.11. des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand 
        der Ortsgruppe abgegeben sein. Die Mitgliedschaft endet dann mit 
        Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.  Der Mitgliedsausweis des 
        ausgetretenen Mitgliedes ist bis 15.01. des ‚Nachfolgejahres beim 
        Vorstand der Ortsgruppe abzugeben. Eine Fördermitgliedschaft kann
        von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    5. Ein Vereinsmitglied, welches in grober Weise das Ansehen des Vereins
        schädigt oder der Vereinssatzung zuwider handelt, kann     
        ausgeschlossen werden . Der Ausschluss kann von jedem 
        Vereinsmitglied mit entsprechender Begründung beantragt werden. 
        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand  der Ortsgruppe mit 
        Zweidrittelmehrheit. Das betroffene Vereinsmitglied hat das Recht, 
        gegen den Ausschluss  innerhalb von vier Wochen nach Zugang der 
        schriftlichen Information schriftlich Einspruch beim Vorstand der 
        Ortsgruppe einzulegen. Die endgültige Entscheidung über den 
        Ausschluss fällen die Vereinsmitglieder in der nächstfolgenden 
        Mitgliederversammlung. mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. 
        Vor der Entscheidung wird dem betreffenden Vereinsmitglied die 
        Möglichkeit gegeben, sich zum Ausschlussfall in der 
        Mitgliederversammlung zu äußern.

 

§ 8     Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht,
      – an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und den 
        Verbandsgliederungen des Touristenvereins „die Naturfreunde“ sowie
        an der Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
      – die Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, 
        wahrzunehmen.
      – innerhalb des Vereins zu wählen und gewählt zu werden und dabei 
        sein Stimmrecht auszuüben. Bei Wahlvorgängen hat jedes Mitglied 
        grundsätzlich nur eine Stimme.
      – Wahlfunktionen innerhalb des Vereins können nur von 
        Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.

    2. Die Mitgliedsrechte können erst nach erfolgter Beitragszahlung 
        wahrgenommen werden.

    3. Die Vereinsmitglieder haben im Rahmen der Freiwilligkeit die Pflicht, 
        sich entsprechend der ihnen gegebenen Möglichkeiten aktiv an der 
        Vereinsarbeit zu beteiligen. Gegenseitige Hilfe und Rücksichtnahme 
        sind dabei oberstes Gebot.

 

§ 9     Finanzierung der Vereinsarbeit

    Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

      – Mitgliedsbeiträgen
      – Spenden
      – eigenen Veranstaltungen 
      – erbrachten Leistungen
      – Zuschüssen

 

§ 10     Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

      – Die Mitgliederversammlung 
      – Der Vorstand der Ortsgruppe 
      – Die Kontrollkommission

 

§ 11     Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie 
        findet jährlich zweimal statt und wird vom Vorstand der Ortsgruppe
        unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen 
        werden mindestens vier Wochen vor dem Termin der 
        Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugestellt.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

      – Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes der 
        Ortsgruppe und des Berichtes der Kontrollkommission über das 
        abgelaufene Geschäftsjahr
      – Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes zum 
        abgelaufenen Geschäftsjahr
      – Beschlußfassung über gestellte Antrage
      – Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      – Beschlußfassung über Satzungsänderungen
      – Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

    Im Abstand von zwei Jahren wird eine Mitgliederversammlung als 
    Wahlversammlung durchgeführt. Zusätzlich zu den Obliegenheiten der
    Mitgliederversammlung obliegt der Wahlversammlung:

      – Wahl des Vorstandes der Ortsgruppe für die kommenden zwei 
        Geschäftsjahre 
      – Wahl der Kontrollkommission für die kommenden zwei 
        Geschäftsjahre.

    3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand der 
        Ortsgruppe und von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie 
        müssen in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin der
        Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. 
        Über die Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die erst 
        danach oder im Verlauf der Mitgliederversammlung eingereicht 
        werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher 
         Stimmenmehrheit.

    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
        Drittel der Vereinsmitglieder vertreten sind.
        Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die nächste 
        Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen mit gleicher 
        Tagesordnung einzuberufen. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit ist 
        diese Mitgliederversammlung an keine Teilnehmerzahl gebunden.

    5. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel in offener Abstimmung durch
        Handzeichen. Auf Antrag können vom Versammlungsleiter auch 
        andere Abstimmungsverfahren bestimmt werden. Sofern die Satzung
        nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlußfassung durch
        einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

    6. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des 
        Ortsgruppenvorstandes, seinem Stellvertreter oder einem anderen
        Vereinsmitglied wahrgenommen. Die Bestimmungen dafür  werden
        im Vorstand der Ortsgruppe getroffen.

    7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung, die dabei durchgeführten
        Wahlen und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das
        Protokoll ist vom Protokollführer und vorn Versammlungsleiter zu
        unterschreiben.

 

§ 12     Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Wenn es die Interessen des Vereins verlangen, oder wenn mindestens
    ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen
    es beim Vorstand beantragen, ist vorn Vorstand der Ortsgruppe eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Es gelten dabei
    die verfahrensorganisatorischen Regelungen der ordentlichen
    Mitgliederversammlung.

 

§ 13     Der Vereinsvorstand bzw. Vorstand der Ortsgruppe

    1. Der Vorstand der Ortsgruppe besteht aus

      – dem Vorsitzenden
      – seinen Stellvertretern (zwei) 
      – dem Kassierer
      – dem Schriftführer
      – und zwei bis drei Beisitzern

    2. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Zur Abgabe von
        Willenserklärungen im Namen des Vereins sind die Unterschriften von
        zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei finanziellen 
        Angelegenheiten zeichnet der Vorsitzende oder ein 
        unterschriftsberechtigtes Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem 
        Kassierer.

    3. Die Leiter von Gliederungen (Fachgruppen, Kinder- und 
        Jugendgruppen) gehören neben den unter 1 genannten 
        Vorstandsmitgliedern zum erweiterten Vorstand der Ortsgruppe, der
        in besonders wichtigen Fragen zur Beratung einberufen wird. Dem
        Vorsitzenden der Kontrollkommission wird die Möglichkeit 
        eingeräumt, an jeder Beratung des Vorstandes  ohne Stimmrecht 
         teilzunehmen.

    4. Dem Vorstand der Ortsgruppe obliegt :

      – die Förderung aller in der Satzung genannten Aufgaben
      – die Einberufung der Mitgliederversammlung
      – die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      – der Verkehr mit Behörden und Organisationen
      – die Verwaltung des Vereinsvermögens
      – die Unterstützung der Fachgruppen  bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
      – die Rechenschaftslegung gegenüber den Vereinsmitgliedern

    5. Beschlüsse des Vorstandes der Ortsgruppe sind zu protokollieren. Die
        Protokolle sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu 
        unterschreiben.

 

§ 14     Kontrollkommission

    1. die Kontrollkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die
        aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kotrollkommission wählen. Ihre
        Aufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes der 
        Ortsgruppe und dabei insbesondere die satzungsgerechte 
        Verwendung des Vereinsvermögens. Nach der beanstandungsfreien 
        Prüfung des finanziellen Jahresabschlusses stellt sie in der 
        Mitgliederversammlung den Antrag zur Entlastung des Vorstandes
        u.a. auch in finanzieller Hinsicht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

    2. das Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes der 
        Ortsgruppe ist unter § 13 Pkt. 3 ausgeführt.

    3. Mitglieder des Ortgruppenvorstandes und Leiter von Fachgruppen
        können nicht zu Mitgliedern der Kontrollkommission gewählt werden.

 

§ 15     Funktionsenthebung

    1. Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leiter von Fachgruppen
        können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des
        Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwider handeln oder Beschlüsse
        missachten.

    2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des
        Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag 
        entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor 
        der Entscheidung sind die betroffenen Mitglieder zu hören.

    3. Die betroffenen Mitglieder haben gegen die Entscheidung des 
        Ortsuppenvorstandes ein Einspruchsrecht. Das Einspruchsverfahren
        wird analog der Festlegungen von § 7 ‚ Pkt. 5 abgewickelt. In der Zeit
        von der Entscheidung des Ortsgruppenvorstandes bis zur endgültigen
        Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Funktion des 
        betroffenen Mitgliedes.

 

§ 16     Satzungsänderung

    1. Die Satzung kann nur durch Beschlußfassung in der 
        Mitgliederversammlung geändert werden.

    2. Zur Beschlußfassung ist dabei die Zweidrittelmehrheit der
        anwesenden Vereinsmitglieder, erforderlich.

    3. Werden vom Registergericht oder der Steuerbehörde 
        Satzungsänderungen verlangt, können diese von 
        Ortsgruppenvorstand ohne Beschluß einer Mitgliederversammlung
        vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser 
        Änderungsmöglichkeit sind die §§ 1 —3 ‚ 5 und 6 dieser Satzung. Die
        Vereinsmitglieder sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
        vom Ortsgruppenvorstand über diese Änderung zu informieren.

 

§ 17     Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem
        Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
        Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel
        aller Stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

    2. Der Beschluß über die Vereinsauflösung bedarf einer 
        Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit
        fällt das Vermögen des Vereins an den:
                            Touristenverein „Die Naturfreunde“
                            Verband  für Umweltschutz, Touristik und Kultur
                            Landesverband Sachsen-Anhalt