Satzung des Touristenvereins „die Naturfreunde“ Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur Ortsgruppe Weißenfels e.V.
Präambel
Der Mensch, der nur in der Gesellschaft, in Frieden und in einer gesunden Umwelt leben und sich entwickeln kann, steht im Mittelpunkt des Denkens und Handelns des Touristenvereins
„Die Naturfreunde“
Ortsgruppe Weißenfels e.V.
Die Naturfreunde setzen sich ihr die Gleichberechtigung aller Menschen ein, unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Abstammung, politischer Überzeugung und Glauben.
Im Handeln der Naturfreunde haben die Belange von Natur- und Umweltschutz größte Bedeutung.
Die Naturfreunde bekennen sich aus diesem Grunde zu den Prinzipien des sanften Tourismus und arbeiten zu ihrer Durchsetzung mit allen Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft des Vereins
1. Der Verein führt den Namen:
Touristenverein „Die Naturfreunde“,
Verband ihr Umweltschutz, Touristik und Kultur
Ortsgruppe Weißenfels e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels und ist im dortigen
Vereinsregister unter der Nummer VR 154 eingetragen.
3. Der Verein ist vorrangig innerhalb des Kreises Weißenfels tätig.
4. Der Verein ist Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“,
Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Landesverband
Sachsen-Anhalt e.V. und damit auch Mitglied des Touristenvereins
„Die Naturfreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur,
Bundesgruppe Deutschland e.V. sowie der Naturfreunde Internationale.
§ 2 Ziele und Zwecke der Vereinstätigkeit
1. Förderung. aller Bestrebungen zur Schaffung und Erhaltung einer
ökologisch intakten, natürlichen Umwelt.
2. Förderung des Verständnisses für Natur und Umwelt durch geeignete
Wissensvermittlung und. Öffentlichkeitsarbeit.
3. Förderung des Wanderns und der umweltschonenden sportlichen
Betätigung.
4. Förderung des umweltfreundlichen und naturverbundenen sanften
Tourismus.
5. Förderung demokratischer Verhaltensweisen, humanitärer und
internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung.
6. Förderung und Anregung kultureller und musischer Betätigungen.
7. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Der Verein
ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
§ 3 Aufgaben des Vereins
1. Heimatkundliches Wandern und Durchführung von touristischen
Reisen zur weltanschaulichen Bildung, zum Naturerlebnis und zum
Erkennen von Problemen in Natur und Umwelt.
2. Pflege der Natur- und Heimatkunde und Beteiligung an Maßnahmen
des Natur- und Umweltschutzes.
3. Mitarbeit bei der Erschließung und Markierung von Wanderwegen.
4. Sicherung von Naturfreunde- Begegnungsstätten und Treffpunkten
zur Geselligkeitspflege
5. Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen bezüglich
Touristenaustausches und menschlicher Begegnungen.
6. Zusammenarbeit mit Naturschutz-, Umweltschutz- und
Sportverbänden
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins, ausgenommen davon sind
Aufwandsentschädigungen für Auslagen, die Vereinsmitgliedern bei
der Organisation der Vereinstätigkeit entstanden sind Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Fachgruppen
1. Zur Erfüllung der unter § 3 genannten Aufgaben ist die Bildung von
Fachgruppen innerhalb des Vereins als vereinsrechtlich selbständige
Gliederungen möglich. Ein Vereinsmitglied kann dabei mehreren
Fachgruppen gleichzeitig angehören.
2. Die Tätigkeit der Fachgrippen ist an die Vereinssatzung gebunden und
wird entsprechend der vorn Naturfreunde – Bundeskongreß
beschlossenen „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“ und den
darüber hinausgehenden Festlegungen der Naturfreunde –
Landeskonferenz gestaltet.
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
1. Der Verein sieht es als eine wichtige Aufgabe an, Kinder und
Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen.
Die Bildung der Kinder- und Jugendgruppen innerhalb des Vereins ist
mit dem Ziel einer dem Bedürfnis dieser Altersgruppen gerecht
werdenden Vereinsarbeit möglich.
2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins werden organisatorisch
dem Verband „Naturfreundejugend Deutschlands, Landesverband
Sachsen-Anhalt“ angegliedert Die Tätigkeit der Kinder- und
Jugendgruppen wird entsprechend der Richtlinie für die
Naturfreunde – Kindergruppen bzw. der Richtlinie für die
Naturfreundejugend Deutschlands gestaltet und ist an die Grundsätze
dieser Vereinssatzung gebunden.
§ 7 Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
1. Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger werden. Kinder ab
6 Jahre und Jugendliche können mit schriftlich vorgelegter
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied im Verein werden.
2. Der Beitritt zum Verein ist durch Ausfüllen eines Aufnahmeantrages
schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zu beantragen. Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
3. Körperschaften, juristische und natürliche Personen können als
Förderer nach dem Verfahren unter 2. Aufnahme in den Verein
finden. Sie können ohne Stimm- und Wahlrecht an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
4. Jedes Mitglied. kann ohne Angaben von Gründen seinen Austritt aus
dem Verein erklären. Die entsprechende Erklärung muss schriftlich,
spätestens bis 30.11. des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand
der Ortsgruppe abgegeben sein. Die Mitgliedschaft endet dann mit
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Der Mitgliedsausweis des
ausgetretenen Mitgliedes ist bis 15.01. des ‚Nachfolgejahres beim
Vorstand der Ortsgruppe abzugeben. Eine Fördermitgliedschaft kann
von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
5. Ein Vereinsmitglied, welches in grober Weise das Ansehen des Vereins
schädigt oder der Vereinssatzung zuwider handelt, kann
ausgeschlossen werden . Der Ausschluss kann von jedem
Vereinsmitglied mit entsprechender Begründung beantragt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe mit
Zweidrittelmehrheit. Das betroffene Vereinsmitglied hat das Recht,
gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
schriftlichen Information schriftlich Einspruch beim Vorstand der
Ortsgruppe einzulegen. Die endgültige Entscheidung über den
Ausschluss fällen die Vereinsmitglieder in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung. mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Vor der Entscheidung wird dem betreffenden Vereinsmitglied die
Möglichkeit gegeben, sich zum Ausschlussfall in der
Mitgliederversammlung zu äußern.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
– an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und den
Verbandsgliederungen des Touristenvereins „die Naturfreunde“ sowie
an der Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
– die Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt,
wahrzunehmen.
– innerhalb des Vereins zu wählen und gewählt zu werden und dabei
sein Stimmrecht auszuüben. Bei Wahlvorgängen hat jedes Mitglied
grundsätzlich nur eine Stimme.
– Wahlfunktionen innerhalb des Vereins können nur von
Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Mitgliedsrechte können erst nach erfolgter Beitragszahlung
wahrgenommen werden.
3. Die Vereinsmitglieder haben im Rahmen der Freiwilligkeit die Pflicht,
sich entsprechend der ihnen gegebenen Möglichkeiten aktiv an der
Vereinsarbeit zu beteiligen. Gegenseitige Hilfe und Rücksichtnahme
sind dabei oberstes Gebot.
§ 9 Finanzierung der Vereinsarbeit
Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
– Mitgliedsbeiträgen
– Spenden
– eigenen Veranstaltungen
– erbrachten Leistungen
– Zuschüssen
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand der Ortsgruppe
– Die Kontrollkommission
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
findet jährlich zweimal statt und wird vom Vorstand der Ortsgruppe
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen
werden mindestens vier Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugestellt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes der
Ortsgruppe und des Berichtes der Kontrollkommission über das
abgelaufene Geschäftsjahr
– Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes zum
abgelaufenen Geschäftsjahr
– Beschlußfassung über gestellte Antrage
– Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen
– Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Im Abstand von zwei Jahren wird eine Mitgliederversammlung als
Wahlversammlung durchgeführt. Zusätzlich zu den Obliegenheiten der
Mitgliederversammlung obliegt der Wahlversammlung:
– Wahl des Vorstandes der Ortsgruppe für die kommenden zwei
Geschäftsjahre
– Wahl der Kontrollkommission für die kommenden zwei
Geschäftsjahre.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand der
Ortsgruppe und von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie
müssen in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.
Über die Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die erst
danach oder im Verlauf der Mitgliederversammlung eingereicht
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Vereinsmitglieder vertreten sind.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die nächste
Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit ist
diese Mitgliederversammlung an keine Teilnehmerzahl gebunden.
5. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel in offener Abstimmung durch
Handzeichen. Auf Antrag können vom Versammlungsleiter auch
andere Abstimmungsverfahren bestimmt werden. Sofern die Satzung
nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlußfassung durch
einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Ortsgruppenvorstandes, seinem Stellvertreter oder einem anderen
Vereinsmitglied wahrgenommen. Die Bestimmungen dafür werden
im Vorstand der Ortsgruppe getroffen.
7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung, die dabei durchgeführten
Wahlen und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer und vorn Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn es die Interessen des Vereins verlangen, oder wenn mindestens
ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen
es beim Vorstand beantragen, ist vorn Vorstand der Ortsgruppe eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Es gelten dabei
die verfahrensorganisatorischen Regelungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 13 Der Vereinsvorstand bzw. Vorstand der Ortsgruppe
1. Der Vorstand der Ortsgruppe besteht aus
– dem Vorsitzenden
– seinen Stellvertretern (zwei)
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– und zwei bis drei Beisitzern
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Zur Abgabe von
Willenserklärungen im Namen des Vereins sind die Unterschriften von
zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei finanziellen
Angelegenheiten zeichnet der Vorsitzende oder ein
unterschriftsberechtigtes Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem
Kassierer.
3. Die Leiter von Gliederungen (Fachgruppen, Kinder- und
Jugendgruppen) gehören neben den unter 1 genannten
Vorstandsmitgliedern zum erweiterten Vorstand der Ortsgruppe, der
in besonders wichtigen Fragen zur Beratung einberufen wird. Dem
Vorsitzenden der Kontrollkommission wird die Möglichkeit
eingeräumt, an jeder Beratung des Vorstandes ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
4. Dem Vorstand der Ortsgruppe obliegt :
– die Förderung aller in der Satzung genannten Aufgaben
– die Einberufung der Mitgliederversammlung
– die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– der Verkehr mit Behörden und Organisationen
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Unterstützung der Fachgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
– die Rechenschaftslegung gegenüber den Vereinsmitgliedern
5. Beschlüsse des Vorstandes der Ortsgruppe sind zu protokollieren. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu
unterschreiben.
§ 14 Kontrollkommission
1. die Kontrollkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kotrollkommission wählen. Ihre
Aufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes der
Ortsgruppe und dabei insbesondere die satzungsgerechte
Verwendung des Vereinsvermögens. Nach der beanstandungsfreien
Prüfung des finanziellen Jahresabschlusses stellt sie in der
Mitgliederversammlung den Antrag zur Entlastung des Vorstandes
u.a. auch in finanzieller Hinsicht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. das Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes der
Ortsgruppe ist unter § 13 Pkt. 3 ausgeführt.
3. Mitglieder des Ortgruppenvorstandes und Leiter von Fachgruppen
können nicht zu Mitgliedern der Kontrollkommission gewählt werden.
§ 15 Funktionsenthebung
1. Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leiter von Fachgruppen
können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des
Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwider handeln oder Beschlüsse
missachten.
2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des
Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag
entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor
der Entscheidung sind die betroffenen Mitglieder zu hören.
3. Die betroffenen Mitglieder haben gegen die Entscheidung des
Ortsuppenvorstandes ein Einspruchsrecht. Das Einspruchsverfahren
wird analog der Festlegungen von § 7 ‚ Pkt. 5 abgewickelt. In der Zeit
von der Entscheidung des Ortsgruppenvorstandes bis zur endgültigen
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Funktion des
betroffenen Mitgliedes.
§ 16 Satzungsänderung
1. Die Satzung kann nur durch Beschlußfassung in der
Mitgliederversammlung geändert werden.
2. Zur Beschlußfassung ist dabei die Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder, erforderlich.
3. Werden vom Registergericht oder der Steuerbehörde
Satzungsänderungen verlangt, können diese von
Ortsgruppenvorstand ohne Beschluß einer Mitgliederversammlung
vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser
Änderungsmöglichkeit sind die §§ 1 —3 ‚ 5 und 6 dieser Satzung. Die
Vereinsmitglieder sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
vom Ortsgruppenvorstand über diese Änderung zu informieren.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel
aller Stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
2. Der Beschluß über die Vereinsauflösung bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen des Vereins an den:
Touristenverein „Die Naturfreunde“
Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur
Landesverband Sachsen-Anhalt